Offenlegungspflichten
Informationen über Nachhaltigkeitsrisiken bei Finanzprodukten
Aufgrund der sog. Offenlegungsverordnung (Verordnung (EU) 2019/2088) ist die MPPM GmbH (im Folgenden: MPPM) zu den nachfolgenden Angaben verpflichtet, soweit sie die Wertpapierdienstleistungen der Vermögensverwaltung oder der Anlageberatung erbringt:
Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in Investitionsentscheidungen:
MPPM berücksichtigt in ihrem Investitionsentscheidungsprozess bzw. in ihren Anlageberatungstätigkeiten, neben den Finanzdaten der Unternehmen, auch Nachhaltigkeitsrisiken. Zur Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken im Investitionsentscheidungsprozess bzw. in den Anlageberatungstätigkeiten werden die drei ESG-Bereiche (E = Environment, S = Social und G = Governance) betrachtet und bewertet. Umweltbedingungen, soziale Verwerfungen und/oder eine schlechte Unternehmensführung können in mehrfacher Hinsicht negative Auswirkungen auf den inneren Wert von Unternehmen und damit auf den Wert der Anlagen der Kunden von MPPM haben. Daher wird jede Investitionsentscheidung im Rahmen unseres seit Jahren bewährten, auf eigenem Primärresearch basierenden Investmentprozesses auch vor diesem Hintergrund individuell geprüft und auf Basis ihrer Nachhaltigkeitsrisiken bewertet. Rating-Noten oder sonstiges externes Research von ESG-Ratingagenturen wird dabei nicht herangezogen; auch eine Bewertung nach einem strikten Punktekatalog o.ä. unterbleibt.
Keine Berücksichtigung nachteiliger Auswirkungen der Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren (sog. nachteiliger Nachhaltigkeitsauswirkungen):
Die vorstehend erläuterte Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in die Investitionsentscheidungen von MPPM basiert auf einer Gesamtbetrachtung des analysierten Unternehmens und verzichtet auf bestimmte Qualitäts-/Positivkriterien im Hinblick auf ESG-Standards, die für eine Investition zwingend erfüllt sein müssten, ebenso wie auf bestimmte Negativkriterien, die eine Investition von vornherein ausschließen würden. MPPM berücksichtigt folglich derzeit keine nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen, sog. principal adverse impacts (PAI), im Sinne des Art. 4 der Offenlegungsverordnung. Ein Grund für diese Nichtberücksichtigung liegt in der bis dato noch unzureichenden Datenverfügbarkeit zur Feststellung und Gewichtung der wichtigsten nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen und -indikatoren. Auch im Falle einer fortschreitenden Verbesserung der Datenlage sieht MPPM jedoch die Grundkonzeption der nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen im Sinne absoluter ESG-Standards, die Investments in ganze Branchen oder Subsektoren ausschließen oder erschweren, kritisch und hält relative Standards im Sinne eines Best-in-Class-Ansatzes durch einen sektorspezifischen Peer-Group-Vergleich für vorzugswürdig. MPPM beabsichtigt daher derzeit nicht, eigene PAI-Standards zu definieren und umzusetzen.
Information zur Vergütungspolitik bei der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken:
Das Vergütungssystem von MPPM ist so ausgestaltet, dass für die Mitarbeiter keine Anreize gesetzt werden, unverhältnismäßig hohe Risiken einzugehen oder Nachhaltigkeitsrisiken, sei es für MPPM selbst oder Unternehmen, an denen MPPM beteiligt ist, zu missachten.